Der Reisende hat ein Recht auf die Entschädigung aufgrund der entgangenen Urlaubszeit, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Dieses Recht sieht den Eintritt der immateriellen Schäden vor und die Ansprüche aus den materiellen Schäden bleiben unberührt. Die Voraussetzungen der Entschädigung sind eine mangelhafte Pauschalreise, die wegen des Mangels vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Der Reiseveranstalter muss den Mangel zu vertreten haben und der Reisende muss entsprechend des § 651o BGB bezüglich des Mangels eine Anzeige machen.
Die Reise ist vereitelt, wenn sie überhaupt nicht stattfindet oder nach dem Beginn abgebrochen wird. In diesen Fällen ist die komplette Zahlung des Reisenden ihm zurückzuerstatten. Die Gründe für die Vereitelung können der ersatzlose Ausfall eines Fluges zum Urlaubszielort oder die Überbuchung des Unterkunftsorts sein. Die Entschädigung für die entgangene Urlaubszeit des Reisenden wird dann berechnet und ihm durch den Reiseveranstalter bezahlt.
Die Entschädigung wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Reise hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist eine Wertungsfrage, die nur nach den besonderen Umständen bestimmt werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise liegt vor, wenn durch die Reisemängeln eine Preisminderung von 50% gerechtfertigt ist.
Die Entlastungsgründe für den Reiseveranstalter sind oben im Kapitel „Schadensersatz“ aufgelistet. Für das Fehlen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens oder die Entstehung eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes (früher höhere Gewalt) kann durch die Corona-Pandemie als ein Beispiel gegeben sein. Aufgrund der neu getroffenen Reisebeschränkungen durch die Staaten und ihre Regierungen konnten viele vorgeplante Reisen nicht stattfinden. Natürlich sind in überwiegenden Anzahlen von Fällen die Zahlungen der Reisenden zurückerstattet worden, jedoch hatten sie keinen Anspruch auf die Entschädigung ihrer entgangenen Urlaubszeit.
Es gibt unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Entschädigung aufgrund der entgangenen Urlaubszeit, nämlich die Arbeitseinkommenmethode, Reisepreismethode, Mischsatzmethode und die Pauschalmethode. Es kommt auf den Einzelfall an, welche Methode benutzt wird. Wenn der Reisende keine Arbeit und dadurch keine Arbeitseinkommen hat, kann die Arbeitseinkommenmethode nicht benutzt werden. Ferner kommt diese Methode in Frage, weil es manchmal zu Entschädigungen kommt, die höher als der Preis der Reise selbst ist.