Eine Reise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. In § 651i Abs. 2 BGB sind die Fälle, in denen keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Reise getroffen wurde, geregelt. Danach ist die Pauschalreise mangelhaft, wenn die Reise für die im Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht geeignet ist. Die Reise ist auch mangelhaft, wenn sie keine übliche Beschaffenheit aufweist, die in vergleichbaren Arten der Reisen von dem Reisenden erwartet werden kann. Weiterhin liegt ein Mangel vor, wenn die Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung erbracht werden.
Der Reisemangel muss nach § 651o Abs. 1 BGB dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt werden. Beispiele für Reisemängel sind
- Entfall des einen Teils der Reise,
- eine unzumutbare Änderung der Flugzeit,
- der Wechsel des Unterkunftsorts wegen Überbuchung,
- kein Meerblick trotz Zusage,
- niedrigere Hotelkategorie als gesagt (4 Sterne statt 5),
- fehlender Service oder
- verdorbene Speisen.
Landesübliche Gegebenheiten wie Insekten oder Gelegenheiten des Urlaubsalltags, die auch Lebensgefahr beinhalten können, wie der rutschige Boden beim Swimming-Pool, sind keine Reisemängel.