Der Reisende kann gem. § 651n BGB aufgrund eines Reisemangels Schadensersatz verlangen, ohne dass er seine Rechte auf Kündigung oder Minderung verliert. Der Reisende kann keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn er den Reisemangel zu vertreten hat. Ferner gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn
- der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, der kein Leistungserbringer ist oder nicht an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt ist. Ferner muss der Schaden für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder vermeidbar sein.
- der Schaden wegen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen entsteht.
Der Reisende kann auch wegen seiner „entgangenen Urlaubsfreude“ von dem Reiseveranstalter Schadensersatz verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Begründung dafür ist die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit des Reisenden, die er für die vereitelte Reise beanspruchen wollte.
Abs. 3 der gleichen Norm verpflichtet den Reiseveranstalter, den Schadensersatz unverzüglich zu zahlen, wenn der Reisende einen bestehenden, wirksamen Anspruch darauf hat.